Transparenzpflicht

Es müssen alle von Seiten der öffentlichen Verwaltungen im Jahr 2021 gewährten Beiträge und finanziellen Zuwendungen veröffentlicht werden, falls insgesamt der Betrag von 10.000 Euro oder mehr im Jahr 2021 kassiert wurde.

Die Veröffentlichung kann auf der Webseite oder - falls eine solche nicht vorhanden ist - auch auf der eigenen Facebook Seite veröffentlicht werden. 

Die Pflicht zur Veröffentlichung auf der Webseite gilt nur für die TOURISMUSVEREINE. 

Die als TOURISMUSGENOSSENSCHAFTEN organisierten Tourismusorganisationen unterliegen nicht dieser Pflicht, denn diese müssen die Beiträge im Anhang zum Jahresabschluss anführen. 

Somit müssen die Tourismusvereine möglichst innerhalb 30.06.2021 der Pflicht zur Veröffentlichung nachkommen. Bisher sind keine Sanktionen vorgesehen.
Die Tourismusgenossenschaften müssen die Angaben erst bei der Bilanzerstellung im Bilanzanhang zur Verfügung stellen.

Zwei Skifahrer Kölner Hütte Piste Rosengarten Abendrot | © Harald Wisthaler
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